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EFRE Projekt: Cross Innovation Lab Niederrhein

Agrivoltaik in Acker- und Gartenbau: Potenziale, Entwicklungsstand und Einbindung in das EEG

 

Um die für 2030 und 2050 definierten Klimaziele zu erreichen braucht es Veränderung und Innovation in Sachen erneuerbare Energien. Doch was bedeutet das konkret? Was sind realistische Methoden, um die dafür benötigten gewaltige Mengen an energetischer Leistung zu erzeugen? Um einen Teilaspekt dieser Frage zu beleuchten und die mögliche Rolle der Landwirtschaft und des Gartenbaus zu erörtern, plante und organisierte Agrobusiness Niederrhein eine Informationsveranstaltung zum Thema Photovoltaikanlagen in Acker- und Gartenbau (kurz: Agrivoltaik) im Rahmen des Cross Innovation Labs Niederrhein.

Dazu eingeladen waren drei Referenten, die das Thema aus technischer, pflanzenbaulicher, betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Sicht beleuchtet haben:

1. Tobias Keinath, Fraunhofer ISE

2. Markus Probst, Next2Sun GmbH

3. Jens Vollprecht, Becker Büttner Held Gruppe


Dabei kamen Themen auf, wie mit welchen Kulturen die Systeme kompatibel sind, wie ausgerichtet sie aufzubauen sind, um maximale Ernte mit guter Lichtausbeute zu kombinieren, wie sich ihr Anbau auf die in der GAP ausgelegten Subventionsbedingungen auswirkt und welche bebauungsrechtlichen Vorgaben zu beachten sind. Aus den Vorträgen der Referenten ging hervor, dass sich die Systeme durchaus mit Weideland und einigen weniger lichtbedürftigen Kulturen kombinieren lassen. Einige Versuche wurden beispielsweise mit verschiedenen Obstsorten und Kartoffeln gemacht und in einigen Fällen ergeben sich Synergien zur Minimierung der Erosion und als Hagel- und Hitzeschutz. Jedoch steht man mit den Forschungen noch am Anfang und wird noch einige Daten in den nächsten Jahren sammeln müssen.

Auch eine Genehmigung für den Bau einer solchen Anlage ist zumindest derweil noch nicht einfach zu bekommen. Derzeit wird sie nur in wenigen Bundesländern und das meist in Kombination mit der Bewerbung über eines der staatlichen (Innovations-)Ausschreibungen, erteilt. Eine der vielen zu erfüllenden Bedingungen ist zum Beispiel, dass die Anlage mindestens eine installierte Leistung von 750 kW hat. Darüber hinaus muss der Bau auch mit der jeweiligen Kommune abgestimmt sein. Um mehr über diese und weitere technische, wirtschaftliche und juristische Zusammenhänge zu erfahren, lesen Sie gerne die Zusammenfassung zu den einzelnen Vorträgen oder schauen auf unserem YouTube Kanal vorbei (hier geht's zur Aufzeichnung).

Zu beachten ist, dass es sowohl horizontale (Bild1), als auch vertikale Agrivoltaikanlagen gibt (Bild2).

 

        
Bild1: Copyright Fraunhofer ISE    Bild2: Copyright Next2Sun GmbH

 

Um die Vorträge der Referenten ansehen zu können, gucken Sie sich gerne das komplett aufgezeichnete Video dazu hier an:

 

 

1. Tobias Keinath, Fraunhofer ISE

Tobias Keinath ist Umweltwissenschaftler und beschäftigt sich mit den Synergieeffekten zwischen der Technik der horizontalen und senkrechten (siehe Next2Sun Vortrag) Agrivoltaikanlagen -oder auch Agri-Photovoltaik-Anlagen wie die Technologie am Fraunhofer ISE genannt wird- und den sich darunter befindlichen Kulturen. Mindestens 5m hoch müssen die Gerüste in manchen Fällen sein, auf denen die PV Module installiert sind, damit landwirtschaftliches Arbeitsgerät problemlos darunter hindurchpasst. In anderen Fällen reicht auch eine niedrigere Höhe, wie zum Beispiel bei Obstbau Kulturen. Da sind es circa drei Meter. Die Idee der Agrivoltaikanlagen stammt tatsächlich vom Gründer des Fraunhofer Instituts, Dr. Goetzberger, der 1981 eine erste Skizze anfertigte. Um das Ziel 50% der CO2 Emissionen einzusparen rechnet das Fraunhofer Institut mit einem nötigen PV-Anlagen Zubau von 5-10GW pro Jahr (Fraunhofer, 2020).
Das dabei auch Agrivoltaik eine Rolle spielen kann, scheint logisch, denn trotz 20% höherer Investitionskosten als bei konventionellen PV Freilandanlagen, macht die doppelte Nutzung des Ackers durch den Gewinn von Feldfrüchten und elektrischer Energie sie dennoch attraktiv.

Erste Versuche am Bodensee lassen vermuten, dass das System durchaus einen positiven Einfluss auf die Ernte haben kann bei hoher Sonnen- und Hitzeintensität. 2017 beispielsweise verringerte sich die Kartoffelernte um 18%, 2018 jedoch, ein besonders warmes und sonniges Jahr, stieg die Ernte um 11% an im Vergleich zum Referenzwert. Diese Werte sind auch mit Bezug auf das Deutsche Institut für Normung (DIN) her positiv zu betrachten, denn die Norm DIN SPEC 91434 schreibt vor, dass 66% der Ernte ausgehend vom Referenzwert, auch nach dem Bau einer Agri-PV Anlage erreicht werden müssen. Welche Kulturen sollte man also unter einer PV-Anlage pflanzen? „Bei Kartoffeln lassen sich bisher eher positive Wirkungen feststellen.“ sagt Herr Keinath. Vom Maisanbau wiederum wird abgeraten, aufgrund des hohen Lichtbedürfnisses der Pflanze.
Da man noch am Anfang der Forschung steht und die Forschungen weitergeführt werden, darf man erst in Zukunft mit mehr datenbasierten Aussagen rechnen.
Potenzielle Synergieeffekte, die bisher beobachtet werden konnten, sind der Schutz vor Hitzestress und -schäden und eine verringerte Bodentemperatur sowie der Schutz vor Extremwetterereignissen wie Hagel und Starkregen und eine Reduktion der Verdunstung bzw. eine Erhöhung der Bodenfeuchte.

Wie muss die Agrivoltaikanlage aufgebaut sein? Da gibt es einige Möglichkeiten. Wenn man sich den Vortrag von Herrn Keinath anschaut, stößt man auf folgende Tipps: Die Anlage sollte nicht, wie üblicherweise nach Süden ausgerichtet werden, denn man möchte möglichst den Kernschatten über den Kulturen vermeiden. Daher wird hier eine Süd-West beziehungsweise Süd-Ost Ausrichtung empfohlen. Alternativ gibt es einen Modellansatz aus Japan, genannt „Solarsharing“, in dem relativ schmale PV-Module zum Einsatz kommen. Wer es lieber technisch noch ausgeklügelter möchte, kann auch über „intelligente“ Module nachdenken, denn diese bewegen sich mit der Lichteinstrahlung und müssen nicht auf bestimmte Weise ausgerichtet werden.
Wer auch immer eine Agri-PV-Anlage zu installieren gedenkt, „sollte sich eine technische Lösung mitinstallieren, die das Abtropfen von Niederschlag auf punktuelle Stellen auf dem Acker verhindern und damit an diesen Stellen Erosion verhindern.“ sagt Keinath. Die technischen Lösungen dafür existieren und es wird daher dringend empfohlen diese mit zu installieren.

Finden Agri-PV Systeme bereits allgemeinen Zuspruch in der Gesellschaft? Auch daran forscht das Fraunhofer ISE. Man will auf jeden Fall den „Wildwuchs“, wie beim anfänglichen Bau der Biogasanlagen, vermeiden. Deshalb sind die Aufklärung der Bevölkerung über die positiven Synergieeffekte der Technologie und die bestmögliche Integration ins Landschaftsbild hoch angesiedelt in der Prioritätenliste der Agri-PV-Pioniere.

 

2. Markus Probst, Next2Sun GmbH

„Alles senkrecht“. Damit startet Markus Probst, Projektplaner der Next2Sun GmbH, seinen Vortrag, denn die Agrivoltaik Systeme mit denen man sich bei Next2Sun beschäftigt sind so genannte bodennahe, bifaciale, vertikal stehende PV-Module. Die Next2Sun GmbH ist Erfinderin des patentierten Gestellsystems zur senkrechten Montage rahmenloser Glas-Glas Module. Seit 2015 beschäftigt sich die Next2Sun Gruppe mit der Weiterentwicklung des Systems und dem Aufbau des Vertriebs und der Entwicklung von eigenen Agri-PV Projekten in Deutschland.
Doch was ist ein bifaciales PV-Modul? Um das zu verstehen, muss zunächst einmal ein „monofaciales“ Modul erklärt werden. Ein monofaciales, bodennahes PV-Modul kann nur von einer Seite Sonnenlicht auffangen und in elektrische Energie umwandeln. Ein bifaciales System kann dies von beiden Seiten, zum Beispiel auch in mit einer Ost-West Ausrichtung. Abgesehen von diesem Vorteil ist ein weiterer, dass es nicht in 30° südlicher Ausrichtung zur Sonne stehen muss. Durch die senkrechte Bauweise wird nur ein Bruchteil der landwirtschaftlichen Fläche „verbraucht“ bzw. überbaut (etwa 1%). So kann der schonende Umgang mit der Ressource Boden gelingen (Vergleich Freiflächenanlage (Bild 3) versus bifaciale, senkrechte Anlage (Bild 4).

                   
Bild 3: Copyright shutterstock/ Ulvur, BlueRingMedia, Ice AsiberG       Bild 4: Copyright Next2Sun GmbH

 

Aufbau des Systems:  Das Pfosten- Regelsystem besteht aus verzinktem Stahl.  Die eigens entwickelten Modulalter der Glas-Glas Module bestehen aus Aluminium mit einer Gummierung zum Schutz der Module. Die eingesetzten Module können unterschiedlicher Größe sein. Der Standard liegt aktuell bei rund 2x1 m Modulgröße, wobei die aktiven Solarzellen in beidseitig 2,5 mm starkes Verbundsicherheitsglas eingefasst sind.  Der Abstand der senkrechten PV-Reihen beträgt mindestens 8 m und ist flexibel an die landwirtschaftlichen Maschinen und Arbeitsbreiten anpassbar. Momentan wird das System häufig im Grünland in Kombination mit Tierhaltung eingesetzt. Auch Ackerbau und Grünlandnutzung sind in Kombination mit den bifacialen Anlagen möglich. Lediglich hochwachsende Kulturen wie Mais oder Silphie schließen sich wegen der Wuchshöhe und der Beschattung der Module aus.

Schaut man auf die Synergien zwischen ökologischen Aspekten und Agrivoltaikanlagen ist zunächst zu sagen, dass dabei fast keine Fläche versiegelt wird und es nahezu keine Überbauung der Fläche gibt: „Der Überbauungsgrad in der Bauleitplanung beträgt unter 5%“ (Next2Sun Präsentation, 2019). Zusätzlich führen die 0,5 bis 1m breiten, unter den Modulen liegenden, Insekten Habitat bietenden, Grünstreifen dazu, dass häufig kein bilanzieller ökologischer Ausgleich nötig ist. Das heißt, dass der Eingriff in sonstige landwirtschaftliche Flächen zum Zweck der Kompensation des Bauvorhabens meist nicht nötig ist.

Zusammengefasst ist zu sagen, dass die Investitionskosten pro kWpeak Leistung und pro Fläche zurzeit höher sind als bei konventionellen PV-Anlagen. Dem entgegen steht die Flächendoppelnutzung, der etwas höhere, spezifischer Stromertrag (ca. 5 – 8 % höhere Stromerträge durch senkrechte Ausrichtung im Vergleich zu monofacialen Anlagen am gleichen Standort) und  höhere Erlöse aus der Direktvermarktung (senkrechte Ost-West Ausrichtung). Unterm Strich ergibt sich so ab einer gewissen Flächengröße ein wirtschaftlicher Ansatz zur Transformation der Landwirtschaft in Zeiten des Klimawandels.

3. Jens Vollprecht Becker, Büttner Held Gruppe

Jens Vollprecht ist Jurist, Diplom Forstwirt und Partner bei der Becker Büttner Held Gruppe (BBH) in Berlin. Die BBH Gruppe ist breit aufgestellt. Sie bietet zugleich Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung, Immobilien Beratung und Legal Tech an. Um all diese Bereiche abdecken zu können, beschäftigt man sich dort mit vielerlei Themen. So ist Herr Vollprecht dort Experte unter anderem für das Energierecht und das Recht der Erneuerbaren Energien und damit auch zuständig für das Thema Agrivoltaikanlagen.

Zu Anfang seines Vortrages stellt er zunächst Folgendes klar: Anspruch auf Anschluss ans Netz und Anspruch auf vorrangige Abnahme des erzeugten Stroms besteht auch für den Betreiber einer Agri-PV-Anlage (§ 3 Nr. 1 EEG 2021). Dann lässt er nicht lange darauf warten und spricht gleich zu Anfang das Thema an, was viele der Seminargäste brennend interessiert: Was sind die potenziellen Einnahmequellen für eine Agrivoltaikanlage und welche Fördermöglichkeiten gibt es? Um einen Anspruch auf eine kaufmännische Abnahme des Stroms durch den Netzbetreiber und die „normale“ Einspeisevergütung zu haben, muss ein Betreiber beachten, dass er/sie eine Anlage mit maximaler Leistung von 100 kW installiert. Befindet ein Erzeuger sich oberhalb dieses Wert mit seiner/ihrer Leistung, dann muss ein Dritter, also eine andere AbnehmerIn als der Netzbetreiber gefunden werden. Dabei hat man drei Möglichkeiten: Die geförderte Direktvermarktung (Verkauf an einen Dritten, Einnahme über den Käufer + Zuschuss vom Netzbetreiber (Marktprämie)), die sonstige Direktvermarktung (Verkauf an einen Dritten, es gibt keinen Zuschuss vom Netzbetreiber, jedoch kann der Strom an den Dritten (meist Industrieunternehmen) als Grünstrom vermarktet werden, der dafür ggf. einen höheren Preis zahlt (indirekte Förderung)) und die Einspeisevergütung (Verkauf an Netzbetreiber, Einspeisevergütung vom Netzbetreiber, die jedoch eher als Absicherung dient, denn die Vergütung fällt hier im Vergleich zur „normalen“ Einspeisevergütung gering aus).

Die Marktprämie ergibt sich folgendermaßen: Vom sogenannten anzulegenden Wert wird der Monatsmarktwert, der notierte Börsenpreis für die Energie, abgezogen. Der anzulegende Wert wird entweder über eine Ausschreibung ermittelt (in der Regel Anlagen über 750 kW) oder ergibt sich aus dem EEG. Der anzulegende Wert ist ein Betrag in Cent pro Kilowattstunde. Wenn man diesen Betrag für jede Kilowattstunde Strom zugrunde legt sollen die Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Direktvermarktung über den Förderzeitraum von 20 Jahren „eingespielt“ werden. Erzielt man bei der geförderten Direktvermarktung einen höheren Preis für den Strom als den für die Berechnung angesetzten Monatsmarktwert, erhält man in Summe einen höheren Betrag als der anzulegende Wert und erzielt mehr als das EEG vorsieht.
Grundlegend für jegliche Förderung ist jedoch mit Blick auf die besonderen Vergütungsvoraussetzungen für Solaranlagen, dass eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Die PV-Anlage muss entweder auf einem Dach stehen oder auf einer sonstigen baulichen Anlage (Möglichkeit eins und zwei). Mit anderen Worten, die Anlagen werden auf Flächen gebaut, die vorrangig einem anderen Zweck als der Solarenergiegewinnung dienen. Dritte Möglichkeit ist die Montage auf einer Freifläche. Hierbei ist zu beachten, dass die Anlage – verkürzt gesagt – auf einer „ökologisch beeinträchtigten Fläche“ (Vortag Vollprecht, 2021) errichtet wird und die Gemeinde einen Bebauungsplan erlassen hat – also „mitgewirkt“ hat. Ab einer Leistung von 750 kW muss sich für finanzielle Förderung im Rahmen einer Ausschreibung beworben werden. Wichtig zu beachten ist, dass eine Eigenversorgung mit der Energie ab einem solchen Wert grundsätzlich untersagt ist (§ 27a EEG 2021). Ökologisch beeinträchtigt sind Flächen gemäß den Vorgaben des EEG längs von Straßen/Schienen, versiegelte Flächen, ehemalige wirtschaftliche/militärische/… Flächen (Konversionsflächen)). Was nun? Denn die Ackerfläche scheint erstmal nicht in einer dieser ökologisch beeinträchtigten Flächen zu liegen.
Zur Zeit muss man daher folgendermaßen vorgehen: Die geplante Anlage muss eine installierte Leistung von 750 kW oder mehr aufweisen, also eine „Ausschreibungsanlage“ sein. Dann kann man sie auf Flächen aufbauen, „deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland oder als Grünland genutzt worden sind, keiner anderen Flächenkategorie zugeordnet werden können und in einem benachteiligten Gebiet lagen.“ Dies aber nur, wenn das entsprechende Bundesland eine dementsprechende Verordnung erlässt (derzeit nur in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Saarland und Rheinland-Pfalz).

Bei Freiflächenanlagen darf man dann die Kommunen mit 0,2 ct/kWh ohne Gegenleistung beteiligen. „Wenn Betreiber der Freiflächenanlage eine finanzielle Förderung nach dem EEG 2021 oder einer auf Basis des EEG 2021 erlassenen Verordnung in Anspruch nehmen, können sie die Erstattung vom Netzbetreiber verlangen.“ (Präsentation BBH, 2021)

Wenn die Agri-PV-Anlage selbst auf einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage errichtet wird, ist sie insoweit ohne die vorher genannten Bedingungen (ökologisch beeinträchtigte Fläche und Bebauungsplan) förderfähig.

Eine weitere Möglichkeit der finanziellen Förderung ist die Teilnahme an einer Innovationsausschreibung (bis 2028 möglich). Gefördert wir über eine fixe Marktprämie mit einem Höchstwert von derzeit 7,5ct/kWh (Stand: September 2021). Voraussetzung für die Teilnahme ist u.a. das Konzept der Kombination von fluktuierenden erneuerbaren Energien (Beispiel: Solaranlage) und einer anderen erneuerbaren Anlage (z.B. Biogasanlage) oder der Kombination mit einem Energiespeicher.
In Hinblick darauf ist für Agrivoltaikanlagen besonders interessant, dass 150 MW bei der Ausschreibung am 01.04.2022 vorrangig für „besondere Solaranlagen“ gedacht sind. Das sind Anlagen auf Gewässern, auf Äckern (bei doppelter Nutzung: Landwirtschaft und Solarenergie) und über Parkplätzen. Die konkrete Definition von „besonderen Solaranlagen“ lässt die Bundesnetzagentur am 01.10.2021 verlauten (für weitere Informationen klicken Sie hier) . Vorteil bei der Bewerbung auf diese Innovationsausschreibung ist, dass die Vorgaben des §37 EEG 2021 mit Bezug auf das Beachten des Bebauungsplans und der Flächenkulisse nicht eingehalten werden müssen.

Außerhalb der Innovationsausschreibungen: Was ist bei der Planung einer Agri-PV-Anlage in Bezug auf das öffentliche Recht zu berücksichtigen? Im Grunde ist eine Agri-PV-Anlage eine bauliche Anlage. Deshalb wird eine Baugenehmigung benötigt. Im ungeplanten Außenbereich soll zunächst grundsätzlich nichts errichtet werden. Eine Ausnahme ist gegeben, wenn es sich bei einem Projekt um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt. Das können zum Beispiel solche sein, die einem landwirtschaftlichen Projekt dienen (35 BauGB). Wenn dieser Projektstatus nicht erreicht wird, muss sich der Projektplaner mit der Gemeinde einigen und per Festsetzung die Anlage im Bebauungsplan genehmigen lassen (30 BauGB). Denn dann handelt es sich insoweit nicht mehr um den ungeplanten Außenbereich. Dies wird möglicherweise einfacher, wenn es sich beim Bebauungsplan um einen so genannten vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt. Denn dann müssen die Vorgaben der BauNVO unter Umständen nicht so genau beachtet werden.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Verträglichkeit der Agrivoltaikanlage mit der Direktzahlungsdurchführungs Verordnung (DirektZahlDurchVO). Diese Förderung erhält man, wenn die geförderte Fläche hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Dazu zählen Flächen mit Solaranlagen nach dem Wortlaut zunächst nicht, doch ein jüngeres Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in München „besagt im Kern, dass nach Europarecht, wenn eine andere Nutzung vorliegt, die nach ihrer Art, ihrer Intensität und nach ihrem Umfang nicht dazu führt, dass die landwirtschaftliche Nutzung zu stark eingeschränkt wird.“(Präsentation BBH, 2021), eine solche Förderung möglich ist. Weitere Entwicklungen sind also gespannt zu erwarten.

4. Fragen und Antworten aus der Diskussion

Was bedeutet Potenzial in Bezug auf Landwirtschaft? Welche Flächen wurden hier hergenommen für die Schätzung?

Keinath: „Selbstverständlich gibt es viele verschiedene Anwendungsmöglichkeiten für PV. Hier gibt es keine Patentlösung, sondern wir brauchen viele verschiedene, sinnvolle Anwendungen, um die Energiewende zu schaffen. Auch benachteiligte Gebiete, Moor-Flächen und Wasserschutzgebiete o.ä. sind generell denkbar. Allerdings müssen die Genehmigungen der Anlage in diesen Gebieten meist im Einzelfall geprüft werden. Wir möchten auch nicht befürworten, dass alle landwirtschaftlichen Gebiete genutzt werden, sondern die mit möglichst vielen Synergieeffekten wie z.B. im Obst- und Beerenbau.“

Wie werden die PV-Anlagen gereinigt?

Keinath: „Putzmittel sollten wegen der LW Nutzung und Bodenschutz nicht verwendet werden. In der Regel reinigen sich Module mit Neigungswinkel über 15 Grad selbst durch Niederschlag. Im Extremfall muss eine Reinigung mit Wasser durchgeführt werden.“

Werden die Versuchsflächen (Fraunhofer ISE) nach DEMETER-Richtlinien bewirtschaftet?

Keinath: „Ja, bei der Anlage in Heggelbach war das der Fall.“

Wäre die Haltung von Hühnern in Freilandhaltung auch eine landwirtschaftliche Nutzung?

Keinath: „Tierhaltung ist laut DIN SPEC 91434 auch eine lws Nutzung. Dazu zählen selbstverständlich auch Hühner. Hierzu wurden auch noch keine Anforderungen definiert. Schauen Sie sich mal das huehnermobil.de an oder das MarcS System von Goldbeck Solar.“

Sind die senkrecht stehenden PV-Anlagen als Wolfszäune nutzbar?

Probst: „Dazu kann ich keine erfahrungsbasierte Aussage treffen, doch ich gehe davon aus, dass es mit den richtigen Modifikationen möglich sein sollte.“

Welche Aussichten sehen Sie angesichts der Änderungen auf EU-Ebene im Landwirtschaftsbereich für die Direktzahlungen basierend auf die GAP?

Vollprecht: „Wenn man sich die Synergieeffekte zwischen der Solar- und der Bodennutzung anschaut, erwarte ich, dass […] diesbezüglich keine gravierenden Änderungen erfolgen. Ich würde mir auch wünschen, dass unsere gemeinsamen Anstrengungen und die geschilderte Argumentation möglicherweise doch Früchte tragen und wir eine Änderung der DirektZahlDurchfVO erwirken. Entweder so, dass man den Absatz 3 des § 12 ersatzlos streicht oder dort in Nr. 6 eine entsprechende Öffnung einbaut. […]“

Müsste bei einer Kombination von Energiespeicher und Agrivoltaikanlage (Stichwort Innovationsausschreibungen) der Speicher in einem bestimmten Größenverhältnis zur Anlagengröße stehen?

Vollprecht: „Mit der jüngsten Änderung der Verordnung hat der Gesetzgeber bestimmt, dass der Speicher in einem bestimmten Verhältnis zur installierten Leistung der Anlagenkombination stehen muss. Mit einer solchen Anlagenkombination kann beispielsweise dem Netzbetreiber geholfen werden, Ungleichgewichte im Netz zu regulieren.“

Müsste die Anlage aus einer Innovationsausschreibung nach 20 Jahren Förderlaufzeit abgebaut werden?

Vollprecht: „Die 20 Jahre beziehen sich auf die finanzielle Förderung. Nach Ablauf dieses Zeitraums bleibt der Netzbetreiber nach wie vor nach dem EEG verpflichtet, die Anlage an sein Netz anzuschließen und den Strom vorrangig abzunehmen. Insoweit handelt es sich also um „Ewigkeitsrechte“. Nach den Vorgaben des EEG muss die Anlage daher nicht abgebaut werden. Möglicherweise ergibt sich eine solche Verpflichtung aus dem öffentlichen Recht oder ggf. aus dem Pachtvertrag für die Fläche.“

In Niedersachsen sind Freiflächenanlagen auf guten Äckern nicht zulässig. Daneben gibt es noch einige andere Einschränkungen. Sehen Sie eine Chance, dass sich das nach der Bundestagswahl wieder ändert?

Vollprecht: „Die Raumordnung ist auf Länderebene „aufgehängt“ und deren Vorgaben müssen von der Gemeinde beachtet werden. Wenn sich also auf Länderebene Hemmnisse ergeben, wirken diese bis auf die Gemeindeebene. Ich hoffe, dass die Politik – falls sich dort Hemmnisse für die erneuerbaren Energien ergeben – an die Raumordnung rangeht und der derzeitige Umsetzungsdruck dementsprechend positiv genutzt wird.“

Probst: „Wir sehen, dass ein Paradigmenwechsel stattfindet. Zum Beispiel öffnet das Regierungspräsidium in Mittelhessen gerade einige Räume für Agrivoltaik. Oder in Niedersachsen: Dort gibt es gerade ein Konsultationsverfahren, in dem Agri-PV-Anlageninstallationen in bestimmten Gebieten diskutiert wird.“

Gibt es Förderungen für Agri-PV-Anlagen in anderen EU Ländern?

Vollprecht: „Ja, meines Wissens gibt es in Frankreich eine spezielle Förderung für Agri-PV. Möglicherweise auch in weiteren Ländern, aber das weiß ich nicht genau.“

Wie schätzen Sie eine baurechtliche Genehmigung in NRW ein?

Vollprecht: „Das hängt vom Bauordnungsrecht ab und das ist Landesrecht. Wie das in NRW genau geregelt bist, kann ich spontan nicht beantworten. Aber da wir von Anlagen mit über 100 kW Leistung reden, erwarte ich, dass eine Baugenehmigung in NRW benötigt wird.“

Macht es Sinn auf 100% Ernte abzuzielen und die Solarmodule auf der (horizontalen) PV-Anlage zu limitieren wenn der Solarstrom deutlich lukrativer verkauft werden kann? Bei Bioland Produktion und Grünstreifen verzichten wir auch auf Ernteanteile, warum nicht bei PV-Anlagen?

Keinath: „Das ist eine berechtigte Frage. Da kommt es drauf an, wie man zu der Sache steht. Aus monetärer Sicht haben Sie sicherlich Recht. Das ist jetzt meine Meinung: Wir als Gesellschaft haben eine Pflicht dazu unsere Ernährung im Inland zu sichern. Fruchtbare Böden sind jetzt schon rar und bis ein Zentimeter Boden neu gebildet ist dauert es sehr lange. Daher denke ich, es ist wichtig die Fläche zur Nahrungsmittelproduktion zu erhalten. Sie haben aber Recht, man kann das schon an einigen Stellen kritisch hinterfragen.“

Wie weit werden benachteiligte Gebiete definiert beziehungsweise wie weit kann man sie definieren? Können die roten Gebiete in NRW beispielsweise auch mit da reinfallen?

Vollprecht: „Das ist definiert im EEG: Die benachteiligten Gebiete sind – verkürzt gesagt – im EU-Landwirtschaftsrecht festgesetzt. Da gibt es national keinen Spielraum. Die Bundesländer haben bei „Ausschreibungsanlagen“ die Möglichkeit, diese Flächen für eine Förderung nach dem EEG vorzusehen – allerdings müssen dann noch die weiteren Voraussetzungen nach dem EEG erfüllt werden.“

Müssen Ausgleichsmaßnahmen für den Bau einer PV-Anlage durchgeführt werden?

Vollprecht: „Im Moment werden die Anlagen in der Regel als Eingriff in die Landschaft gesehen und daher Ausgleichsmaßnahmen gefordert. Interessant ist allerdings, dass Maßnahmen der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft nicht als Eingriff eingestuft werden. Ich denke man kann schon argumentieren, dass die Agri-PV-Anlagen bei entsprechender Konzeption und mit Blick auf den Klimawandel zu einem integralen Teil der landwirtschaftlichen Produktion werden können. Führt man diesen Gedanken weiter würde solche Anlagen keinen Eingriff darstellen und Ausgleichsmaßnahmen wären damit nicht notwendig.“

Schwanken die EU-Förderprämien zwischen den benachteiligten Gebieten?

Vollprecht: „Die Prämien schwanken schon, basierend darauf, was für eine landwirtschaftlich Nutzung vorliegt. Wenn eine landwirtschaftliche Nutzung vorliegt, dann ist eine Prämie möglich. Wenn Teile der Fläche nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, muss man diese entsprechend herausrechnen. Das ist insoweit aber von dem Status „benachteiligte Gebiete“ zu unterscheiden. Diese Kategorie spielt im vorliegenden Kontext primär bei der finanziellen Förderung nach dem EEG eine Rolle.“

Probst: „Eine Ergänzung zu den benachteiligten Gebieten: Die Clearingstelle EEG hat die benachteiligten Stellen dokumentiert und macht es auf ihrer Website möglich den eigenen Standort anzugeben und dies dort entsprechend einzusehen. Diese finden Sie relativ schnell über den Webbrowser ihrer Wahl.“

 

Hinweis: Bei der Verschriftlichung der Aussagen der Präsentationen und der Antworten in der Frage/Antwort Diskussion handelt es sich um die Interpretation des Autors. Es handelt sich also nicht um verbindliche Handlungsempfehlungen.

 

Das Projekt „Cross Innovation Lab - NiederRhein" wird federführend durch die Hochschule Rhein-Waal am Campus Kamp-Lintfort in Kooperation mit der Hochschule Ruhr-West, dem Agrobusiness Niederrhein e.V., dem Mobile Communication Cluster e.V. und der Coduct GmbH in das Verbundprojekt „Cross Innovation Lab – NiederRhein“ durchgeführt.

                                        

Ziel des Projekts unter der Leitung von Professor Dr. Karsten Nebe, Professor für Usability Engineering und Digitale Fertigung, und Professor Dr.-Ing Rolf Becker, Professor Physik mit dem Schwerpunkt Sensorik und Mechatronik, ist es, die Innovationskraft in Unternehmen des Mittelstands zu stärken. Dazu soll ein neuartiger methodischer Ansatz für ein entsprechendes regionales System entwickelt werden.

Themen aus Landwirtschaft und Gartenbau sind mit dabei
Neben Themen aus dem Gesundheitswesen, der Umwelt und Energie und der Informationstechnologie nimmt das Agrobusiness mit drei Themen einen hohen Stellenwert im Projekt ein. Es wird pro Zyklus jeweils ein Thema aus der Landwirtschaft, dem Gartenbau und der Vermarktung bearbeitet, für das Innovationsbedarf besteht. Für diese drei Themen wird der Innovationsprozess zusammen mit den Akteuren aus der Branche unter fachlicher Leitung der Hochschule Rhein-Waal durchlaufen. Als Ergebnis werden anschauliche Demonstratoren entwickelt und das erarbeitete Wissen, insbesondere über die Methoden des Innovationsprozesses, wird allen Branchen zur Verfügung gestellt.

Mitmachen ausdrücklich erwünscht
Das Projekt beruht in hohem Maße darauf, regionale Akteure durch „Mitmachen“ in konkreten Ideenfindungs- und Umsetzungsprozessen anzuregen. Die potentiellen regionalen Teilnehmer*innen aus der Wirtschaft, den Hochschulen und auch aus der Bevölkerung werden in praktischen Workshops vernetzt und zur Mitarbeit angeregt. Hier werden transdisziplinäre Kenntnisse und Fähigkeiten in Lösungen umgewandelt (Cross Innovation). Das gemeinsam generierte Wissen wie auch die Demonstratoren werden öffentlich geteilt (Open Source).

Die Methodenentwicklung erfolgt in mehreren Durchläufen anhand zeitlich begrenzter Projekte bis Ende Januar 2023. Die an der Umsetzung beteiligten FabLabs der Hochschulen Rhein-Waal und Ruhr-West sind als offene Werkstätten ideale Orte für Inspiration, kreativen Austausch und die praktische Umsetzung („dritte Orte des Lernens“). Die regionalen Partner im Projekt tragen durch ihre Netzwerke und fachliche Expertise dazu bei, den fach- und branchenübergreifenden Ansatz des Vorhabens zu verwirklichen.

Aufgabe von Agrobusiness Niederrhein e.V.
Als Netzwerk wird Agrobusiness Niederrhein relevant Themen für den Innovationsprozess identifizieren, Akteuren der Landwirtschaft und des Gartenbaues zur Teilnahme am Innovationsprozess akquirieren und die Ergebnisse über Veranstaltungen und schriftliche Information an die Unternehmen der Branche kommunizieren. Ziel ist es, dass viele Unternehmen am Niederrhein von den Ergebnissen profitieren.

Projekt orientiert sich an regionalen Strategien
Die ausgewählten Themen der Innovationsprojekte orientieren sich an den Leitlinien des operationellen Programms OP EFRE NRW, der Innovationsstrategie NRW, der Digitalstrategie NRW, sowie der regionalen Entwicklungsstrategie ZIKON 2020 für die Region Niederrhein. Das Verbundprojekt „Cross Innovation Lab – NiederRhein“ verfügt über ein Gesamtvolumen von etwa 2,3 Mio. Euro.

Dieses Vorhaben wird aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gefördert.